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Petitionsrecht

Umgang mit Anliegen der Bürgerinnen und Bürger

In der Stadtratssitzung der Stadt Dessau-Roßlau am 06.02.2019 habe ich den Oberbürgermeister gefragt:

  1. Wie viele Petitionen nach Artikel 19 der Landesverfassung an die kommunale Vertretung und an die zuständigen Stellen sind in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils eingegangen?
  2. In welcher Form (schriftlich, elektronisch, mündlich – telefonisch oder persönlich) haben sich die Bürgerinnen und Bürger jeweils an die Stadtverwaltung und an die zuständigen Stellen gewandt (bitte jeweils zu Petitionen und Petitionsadressaten Summen aufführen)?
  3. Welche weiteren Beteiligungsmethoden gibt es neben der Petition nach Artikel 19 der Landesverfassung, und welche werden aktiv verfolgt?
  4. Gibt es in der Stadtverwaltung und den zuständigen Stellen schriftlich fixierte Regularien zum Umgang mit den Eingaben? Wenn ja, wie sehen diese aus, bzw. welche sind das, und sind diese öffentlich zugänglich?
  5. Welche thematischen Schwerpunkte standen im Mittelpunkt der Eingaben der Bürgerinnen und Bürger (bitte in Jahresscheiben von 2016 bis 2018)?
  6. Wie lange dauert die durchschnittliche Bearbeitungszeit der Petitionen, und gibt es interne zeitliche Vorgaben zur Beantwortung?
  7. In welcher Form erhalten die Bürgerinnen und Bürger eine Antwort bezogen auf die jeweilige Einreichungsform der Petition?
  8. Wie viele Eingaben der Bürgerinnen und Bürger blieben unbeantwortet (bitte in Jahresscheiben 2016 bis 2018, jeweils bezogen auf die Einreichungsform)?
  9. Gibt es jeweils ein elektronisches System (ggf. auch unterschiedliche Systeme) zur Erfassung, Bearbeitung und Bescheidung der eingegangenen Petitionen?
  10. In welcher Form wurde den Bürgerinnen und Bürgern geholfen?
  11. In wie vielen Fällen konnte der Eingabe der Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen bzw. Abhilfe geschaffen werden?
  12. Findet eine systematische Auswertung der eingereichten Petitionen statt? Wenn ja, in welcher Form?
  13. In welcher Form und wem gegenüber gibt es eine Berichterstattung über Petitionen?
  14. Inwieweit werden diese Kenntnisse der Öffentlichkeit bzw. den kommunalen Vertretungen zugänglich gemacht?

Mit Verweis auf § 43 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KVG LSA wird um eine schriftliche Antwort gebeten.

Ralf Schönemann Fraktionsvorsitzender

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